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   VGH Hessen, 23.11.1993 - 11 UE 3130/90   

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VGH Hessen, 23.11.1993 - 11 UE 3130/90 (https://dejure.org/1993,5080)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.11.1993 - 11 UE 3130/90 (https://dejure.org/1993,5080)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. November 1993 - 11 UE 3130/90 (https://dejure.org/1993,5080)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 42 Abs 1 VwGO, § 63 VwGO, § 113 Abs 1 S 4 VwGO
    Behördlicher Zuständigkeitswechsel während der Rechtshängigkeit einer Streitsache - Fortsetzungsfeststellungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus VGH Hessen, 23.11.1993 - 11 UE 3130/90
    Kennzeichnend für die Schutzwürdigkeit des Interesses an der insoweit begehrten Feststellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, "daß eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Antrag nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muß" (BVerwG, Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 S. 9 ff, 13 f unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1967 - BVerwG 4 C 163.65 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 36 S. 66; BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1980, a.a.O., sowie BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 ff. = DVBl. 1989, 873).

    Für eine erst nach Eintritt der Erledigung des Verwaltungsakts vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage folgt daraus nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß für das Feststellungsinteresse die strengeren Maßstäbe des § 43 VwGO anzuwenden sind, die an das Rechtsschutzinteresse deutlich höhere Anforderungen stellt als § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und denen der Hinweis auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage nicht zu genügen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989, a.a.O., sowie Beschluß vom 4. Juni 1974 - BVerwG 4 B 25.74 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 74 S. 46 f.).

    Ebensowenig kann die Absicht eines Klägers, durch die verwaltungsgerichtliche Klärung einer öffentlichrechtlichen Frage einen Amtshaftungsprozeß vorzubereiten, ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen (vgl. Urteil des BVerwG vom 20. Januar 1989, a.a.O., S. 228 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    In einem solchen Fall dürfe ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht gar nicht erst begonnen werden, zumal ein Anspruch auf den angeblich "sachnäheren Richter" nicht bestehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 = DVBl. 1989, 873 mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 14.01.1980 - 7 C 92.79

    Rechtsschutzinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungaklage

    Auszug aus VGH Hessen, 23.11.1993 - 11 UE 3130/90
    Da ein Anspruch auf den (angeblich) "sachnäheren" Richter nicht besteht und der Zivilrichter im Amtshaftungsprozeß für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen und damit auch öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95 S. 23 f., 26) kommt es für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Feststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1980, a.a.O.).

    Kennzeichnend für die Schutzwürdigkeit des Interesses an der insoweit begehrten Feststellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, "daß eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Antrag nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muß" (BVerwG, Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 S. 9 ff, 13 f unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1967 - BVerwG 4 C 163.65 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 36 S. 66; BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1980, a.a.O., sowie BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 ff. = DVBl. 1989, 873).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat gleichwohl in seiner Rechtsprechung anerkannt, daß es im Einzelfall auch anders liegen kann, wenn sich etwa der Verwaltungsakt alsbald nach Erhebung der Anfechtungsklage erledigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95 S. 26).

  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 C 84.84

    Wohnung - Nutzungsänderung - Hauptsacheerledigung - Eigentumsübertragung -

    Auszug aus VGH Hessen, 23.11.1993 - 11 UE 3130/90
    Kennzeichnend für die Schutzwürdigkeit des Interesses an der insoweit begehrten Feststellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, "daß eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Antrag nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muß" (BVerwG, Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 S. 9 ff, 13 f unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1967 - BVerwG 4 C 163.65 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 36 S. 66; BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1980, a.a.O., sowie BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 ff. = DVBl. 1989, 873).

    Wie oben bereits dargestellt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kennzeichnend, "daß eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll" (vgl. Urteil des BVerwG vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 a.a.O.).

  • BVerwG, 29.04.1992 - 4 C 29.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Fortsetzungsfeststellunginteresse bei offensichtlicher

    Auszug aus VGH Hessen, 23.11.1993 - 11 UE 3130/90
    Zulässig ist eine derartige Fortsetzungsfeststellungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn (1.) die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, (2.) ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, (3.) ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und (4.) ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 a.a.O.).

    Daraus folgt, daß es bei der Prüfung der "offensichtlichen Aussichtslosigkeit" der beabsichtigten Klage vor dem Zivilgericht nicht darum gehen kann, die Erfolgsaussichten des Haftungsprozesses schlechthin zu prüfen und somit den vor den Zivilgerichten zu führenden Prozeß auch in den von der Feststellung der Rechtswidrigkeit unabhängigen Teilen gleichsam vorwegzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 29.90 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247 mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 31.86

    Amtshaftungsprozess - Entschädigungsprozess - Aussichtslosigkeit - Kompensation

    Auszug aus VGH Hessen, 23.11.1993 - 11 UE 3130/90
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens - hier in erster Linie gerichtet auf Neubescheidung des Antrags der Klägerin vom 26. Mai 1986 und Verpflichtung des Beklagten, die Apotheke nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz in ein gemeinsames Bereitschaftsdienstnetz mit den nahegelegenen Apotheken einzubinden - in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 eine Fortsetzungsfeststellungsklage ebenfalls grundsätzlich statthaft ist (BVerwG, Urteil vom 6. September 1962 - BVerwG 8 C 78.60 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 11; Urteil vom 23. November 1967 - BVerwG 1 C 30.65 -, Buchholz 418.42 § 39 Bundesseuchengesetz Nr. 1; BVerwGE 51, 264 (265); E 52, 313 (316); Urteil vom 28. August 1987 - BVerwG 4 C 31.86 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173 sowie Urteil vom 29. April 1992 - BVerwG 4.C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247).

    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß das mit einem beabsichtigten Amtshaftungsprozeß begründete berechtigte Interesse als Zulässigkeitsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt, wenn der beabsichtigte Amtshaftungsprozeß offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - BVerwG 4 C 31.86 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173 mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 31.03.1987 - 1 C 32.84

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Wohnsitzverlegung -

    Auszug aus VGH Hessen, 23.11.1993 - 11 UE 3130/90
    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß ein Kläger dann, wenn die Zuständigkeit der beklagten Körperschaft (Passivlegitimation) während der Rechtshängigkeit einer Verpflichtungsklage entfällt, der Kläger entweder einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 stellen kann (BVerwG, NJW 1987, 2179) oder den neuen Beklagten im Wege der Klageänderung einbeziehen oder die Hauptsache für erledigt erklären oder den Antrag und die Klage zurücknehmen und das Verwaltungsverfahren bei der jetzt zuständigen Behörde neu beginnen kann (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Auflage, § 90 Rdnr. 6 a).

    Soweit der Wegfall der Zuständigkeit des Beklagten sich aus einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit beispielsweise infolge Wohnsitzänderung des Klägers ergibt, hält das Bundesverwaltungsgericht den Übergang vom Verpflichtungsbegehren zu einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren bei Vorliegen eines entsprechenden berechtigten Interesses des Klägers für statthaft (vgl. BVerwG, NJW 1987, 2179).

  • BVerwG, 15.11.1990 - 3 C 49.87

    Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Feststellungsinteresse hinsichtlich einer

    Auszug aus VGH Hessen, 23.11.1993 - 11 UE 3130/90
    Der Kläger hat sämtliche Umstände darzulegen, die sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergeben (BVerwGE 53, 134 (137), BVerwG, NVwZ 1991, 570 ff, 571).
  • BVerwG, 04.03.1976 - I WB 54.74
    Auszug aus VGH Hessen, 23.11.1993 - 11 UE 3130/90
    Der Kläger hat sämtliche Umstände darzulegen, die sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergeben (BVerwGE 53, 134 (137), BVerwG, NVwZ 1991, 570 ff, 571).
  • BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74

    Verfassungstreue eines Lehrbeauftragten - Staatliche Entscheidungsbefugnis -

    Auszug aus VGH Hessen, 23.11.1993 - 11 UE 3130/90
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens - hier in erster Linie gerichtet auf Neubescheidung des Antrags der Klägerin vom 26. Mai 1986 und Verpflichtung des Beklagten, die Apotheke nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz in ein gemeinsames Bereitschaftsdienstnetz mit den nahegelegenen Apotheken einzubinden - in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 eine Fortsetzungsfeststellungsklage ebenfalls grundsätzlich statthaft ist (BVerwG, Urteil vom 6. September 1962 - BVerwG 8 C 78.60 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 11; Urteil vom 23. November 1967 - BVerwG 1 C 30.65 -, Buchholz 418.42 § 39 Bundesseuchengesetz Nr. 1; BVerwGE 51, 264 (265); E 52, 313 (316); Urteil vom 28. August 1987 - BVerwG 4 C 31.86 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173 sowie Urteil vom 29. April 1992 - BVerwG 4.C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247).
  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70

    Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss

    Auszug aus VGH Hessen, 23.11.1993 - 11 UE 3130/90
    Soweit demgegenüber aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1973 (BVerwG IV C 55.70 -, BVerwGE 44, 148 ff., 150/151) entnommen werden kann, daß der Wechsel der behördlichen Zuständigkeit während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stets und gewissermaßen automatisch einen gesetzlichen Parteiwechsel bewirke und im Prozeß von Amts wegen zu berücksichtigen sei, vermag der Senat dieser Auffassung - in Übereinstimmung mit der Ansicht des Verwaltungsgerichts - jedenfalls für Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht zu folgen, weil es im Hinblick auf die Zurechenbarkeit eines bestimmten Verwaltungshandelns für einen Kläger im Einzelfall durchaus von Interesse sein kann, das Begehren im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den ursprünglichen Beklagten weiterzuverfolgen.
  • BVerwG, 04.11.1976 - II C 40.74

    Dienstunfähigkeit - Ruhestand - Beamter - Berufung in Beamtenverhältnis

  • BVerwG, 28.04.1967 - IV C 163.65

    Nutzung eines Vorgartens als Abstellfläche für Fahrzeuge - Begründung eines

  • BVerwG, 23.11.1967 - I C 30.65

    Anordnung der Vernichtung von importiertem argentinischen Hasenfleisch wegen des

  • BVerwG, 20.06.1974 - IV B 25.74

    Feststellungsinteresse in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • BVerwG, 06.09.1962 - VIII C 78.60

    Rechtsmittel

  • VGH Hessen, 23.11.1993 - 11 UE 2417/90

    Berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage

  • OVG Thüringen, 05.11.2003 - 1 KO 433/00

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Abriss einer in das Denkmalbuch

    Vielmehr hat der Kläger die Umstände darzulegen, aus denen sich sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 49.87 - NVwZ 1991, 570; ferner HessVGH, Urteil vom 23. November 1993 - 11 UE 3130/90 - DVBl. 1994, 822 - nur Leitsatz).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2015 - 16 A 1610/13

    Landwirt klagt erfolgreich auf Schonzeitaufhebung für Sommergänse

    vgl. Hess.VGH, Urteil vom 23. November 1993- 11 UE 3130/90 -, juris, Rn. 33; OVG Saarl., Urteil vom 26. November 2013 - 3 A 106/12 -, ZfWG 2014, 101 = juris, Rn. 56.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.08.2008 - 13 S 201/08

    Behördenzuständigkeit bei Rücknahme einer Ausweisung

    Dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag des Klägers, mit dem er auf einen eventuellen Wechsel der sachlichen Zuständigkeit reagiert (vgl. hierzu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23.11.1993 - 11 UE 3130/90 -, juris), steht ebenfalls die fehlende Passivlegitimation der Beklagten entgegen.
  • LSG Schleswig-Holstein, 24.02.2006 - L 3 AL 77/05

    Erteilung einer Arbeitsgenehmigung - geduldeter Ausländer - zu vertretendes

    Offensichtlich aussichtslos ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung vielmehr nur dann, wenn eine nicht ins Einzelne gehende Prüfung ergibt, dass der behauptete Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (BSG, Urteil vom 10. September 1998, B 7 AL 70/97 R, SozR 3-4100 § 19 Nr. 4; vgl. auch ausführlich Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. November 1993, 11 UE 3130/90, veröffentlicht in juris, m.w.N.).
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